Satzung

Büren 2010 e. V. 22.11. 2022

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 

  1. Allgemeines 
  1. Vereinsmitgliedschaft 
  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder 
  1. Organe des Vereins 
  1. Sonstige Bestimmungen 
  1. Schlussbestimmungen 

A. Allgemeines

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der am 27. Mai 2010 in Lotte-Büren gegründete Verein führt den Namen 

SV Büren 2010 e.V.

2) Er hat seinen Sitz in Lotte-Büren und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter der Nummer VR 1237 eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugend- und Altenhilfe, der Bildung und Erziehung, der Kultur und des öffentlichen Gesundheitswesens.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. entsprechende Organisation eines Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebs für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
  2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs,
  3. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsmaßnahmen, Projekten und Veranstaltungen,
  4. die Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen, Turnieren und Vorführungen,
  5. die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit,
  6. die Aus-, Fort- bzw. Weiterbildung und den Einsatz von sach- und fachgemäß ausgebildeten Übungsleiter(inne)n, Trainer(inne)n, Helfer(inne)n, Kampfrichter(inne)n, Schiedsrichter(inne)n sowie die Anregung zu gesellschaftlichem und ehrenamtlichem Engagement von anderen Amts- und Funktionsträger/-innen sowie aller sonstigen Mitarbeiter/-innen,
  7. die Beteiligung an Kooperationen, Sport und Spielgemeinschaften,
  8. die Förderung und die Pflege von Kooperationen, unter anderem mit anderen Vereinen, anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, Kommunalpolitik und Verwaltungs, Betreuungs- und Bildungseinrichtungen, Wohlfahrtsverbänden,
  9. die Zusammenarbeit von Betreuungs- und Bildungseinrichtungen zur Talentfindung und Förderung,
  10. die Durchführung und die Übernahme der Trägerschaft von Angeboten, Maßnahmen, Projekten und Veranstaltungen im Bereich der Betreuungs- und Bildungseinrichtungen mit dem Schwerpunkt Bewegung, Spiel und Sport,
  11. die Förderung und Ausübung des Rehabilitations- und Gesundheitssports, zur Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.
  12. die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

1) Der Verein SV Büren 2010 e. V. mit Sitz in Lotte-Büren verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 – Allgemeine Grundsätze

1) Grundlage der Vereins- und Sportjugendarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.

2) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen, anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

3) Der Verein, seine Amts- und Funktionsträger/-innen sowie Mitarbeiter/-innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amts- und Funktionsträger/-innen sowie Mitarbeiter/-innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventions- und Interventionsmaßnahmen, -projekte und -veranstaltungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

4) Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Er verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass das Dopingverbot auf der Grundlage des NADA-Codes beachtet und umgesetzt wird, um Sportler/-innen vor Gesundheitsschäden zu bewahren sowie Fairness und Glaubwürdigkeit im Sport zu erhalten.

5) Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

§ 5 – Verbandsmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied

  1.   im Gemeindesportverband Lotte e. V.,
  2.   im Kreissportbund Steinfurt e. V. und
  3.   in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Gemeindesportverbands Lotte e. V., des Kreissportbundes Steinfurt e. V. sowie der Sportfachverbände nach § 5 Abs. 1 als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 6–Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:

  1. aktiven Mitgliedern,
  2. passiven Mitgliedern,
  3. außerordentlichen Mitgliedern,
  4. Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins bzw. der angehörigen Abteilungen im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können oder/und am Spiel- und Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

4) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

§ 7 – Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags, für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 8–Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
  2. Ausschluss aus dem Verein,
  3. Streichung aus der Mitgliederliste,
  4. Tod,
  5. Auflösung des Vereins,
  6. Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung in Textform (Brief, E-Mail, Fax) an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überbezahlter Beiträge zu.

§ 9–Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  1. trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
  2. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins schuldhaft begeht,
  3. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
  4. sich grob unsportlich verhält,
  5. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer, rassistischer, verfassungs- und fremdenfeindlicher Gesinnung, Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

2) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.

5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

6) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimalig schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. 

8) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, Gesamtvorstands, Jugendvorstands oder Seniorenvorstands, entscheidet die Mitgliederversammlung.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 – Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug

1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich abteilungsspezifische Beiträge, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins und Umlagen erhoben werden.

2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Mitgliedsbeiträge, abteilungsspezifischer Beiträge, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins und Umlagen entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrags festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern in Textform (Brief, E-Mail, Fax) bekannt zu geben.

3) Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss Familienbeiträge festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie bzw. Alleinerziehender mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert.

4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren für besondere Leistungen, abteilungsspezifische Beiträge und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe der Gläubiger-Identifikationsnummer DE77ZZZXXXXX148060 und der Mandatsreferenz zweimonatlich im Voraus zum 1. Januar, 1. März, 1. Mai, 1. Juli, 1. September und 1. November ein. Fallen diese Fälligkeitstermine nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug unmittelbar am darauffolgenden Bankarbeitstag.

5) Mitglieder, die nicht am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss festsetzt.

6) Das Mitglied ist verpflichtet, dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift und der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

7) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren und der erhöhte Bearbeitungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss festsetzt, durch das Mitglied zu tragen.

8) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

9) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

10) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats erlassen. 

11) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

12) Einzelheiten kann die Beitragsordnung regeln.

§ 11 – Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind damit von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

3) Mitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung gemäß Jugendordnung in vollem Umfang ausgeübt werden.

§ 12 – Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

1) Persönlichkeiten, die sich um ihre Tätigkeiten im Verein, der Sportjugend oder innerhalb einer Abteilung verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. 

2) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht je ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

§ 13 – Ordnungsgewalt des Vereins

1) Jedes Mitglied, die Amts- und Funktionsträger/-innen sowie Mitarbeiter/-innen sind verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter/-innen, Übungsleiter/-innen bzw. Trainer/-innen und Helfer/-innen Folge zu leisten.

2) Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands kann gegen ein Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern eine Vereinsstrafe verhängt werden. Als Vereinsstrafe sind folgende Mittel einsetzbar:

  1. Ermahnung, Verwarnung oder Verweis,
  2. befristetes bis maximales sechsmonatiges Hausverbot,
  3. Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro für natürliche Personen
  4. Ordnungsstrafe bis 2.00,00 Euro für juristische Personen
  5. Vereinsausschluss

3) Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu der Vereinsstrafe Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über die Vereinsstrafe zu entscheiden. 

5) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe. 

6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. 

D. Organe des Vereins

§ 14 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der geschäftsführende Vorstand,

3 der Gesamtvorstand,

  1. die Jugendversammlung,
  2. der Jugendvorstand,

§ 15 – Ordentliche Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte möglichst im ersten Halbjahr durchgeführt werden.

3) Die Mitgliederversammlung kann entweder real als Präsenz-Mitgliederversammlung oder virtuell als Online-Mitgliederversammlung per Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Zur Präsenz-Mitgliederversammlung treffen sich alle Teilnehmenden der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Versammlungsort. Die Online -Mitgliederversammlung erfolgt von allen Teilnehmenden durch Einwahl in einen Chatroom oder eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Online-Mitgliederversammlung ist gegenüber einer Präsenz-Mitgliederversammlung nachrangig. Eine Kombination von Präsenz- und Online Mitgliederversammlung (Hybrid-Mitgliederversammlung) ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenz-Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.

4) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über das Abhalten einer Online Mitgliederversammlung nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift nach § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Online Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest. Die sonstigen Bedingungen der Online-Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine Online Mitgliederversammlung über die Auflösung oder Fusion des Vereins ist nicht zulässig.

5) Der Link zur genutzten digitalen Onlineplattform und das dazugehörige Passwort (Zugangsdaten) sind jeweils nur für eine Online-Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail Adresse beim Verein registriert haben, erhalten die Zugangsdaten durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten die Zugangsdaten per Post. Ausreichend ist eine Versendung der Zugangsdaten unmittelbar, spätestens eine Stunde vor Beginn der Online-Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Beginn der Online-Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift des Mitglieds. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Online-Mitgliederversammlung sind die Mitglieder verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten.  Des Weiteren ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.

6) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die Teilnahme- und stimmberechtigten Mitglieder nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereichs des Vereins zuzurechnen.

7) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in den Vereinsschaukästen, in der örtlichen Presse (NOZ, Wochenblatt) sowie per E-Mail, Fax und auf der Homepage des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung per Schreiben gilt als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor dem Beginn der Einberufungsfrist unter der dem Verein zuletzt mitgeteilten Anschrift des Mitglieds zur Post gegeben worden ist. Die Textform wird auch durch Versendung eines Links per E-Mail mit Möglichkeiten zum Herunterladen und Ausdrucken entsprechender Daten gewahrt. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

8) Jede ordnungsgemäß einberufene Präsens-, Online- oder Hybrid-Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. ohne Rücksicht auf die Zahl der an einer E-Mail- oder Online-Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

9) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleitung. Der/die Versammlungsleiter/-in bestimmt den/die Protokollführer/-in. Der/die Versammlungsleiter/-in kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

10) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf eine geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der erschienen Stimmberechtigen verlangt wird.

11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist. Es soll zudem folgende Feststellungen enthalten:

  1. den Versammlungsort oder/und den Namen der Onlineplattform sowie Beginn und Ende der Versammlung
  2. den Namen der Versammlungsleitung,
  3. den Namen der Protokollführung,
  4. die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
  5. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  6. die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder,
  7. die Beschlüsse zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung,
  8. die Beschlüsse sind wörtlich in Niederschrift unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse aufzunehmen. 

13) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 14. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

14) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der/die Kandidat/-in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein/-e Kandidat/-in im ersten Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat(in)en mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang der/die Kandidat/-in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidat(in)en das Amt angenommen haben.

15) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen. Über die Teilnahme von Nichtmitgliedern an der Mitgliederversammlung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

16) Alle Mitglieder können bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung bei dem/der Vorsitzenden einreichen. Für die Berechnung der Ein-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen. Die vorliegenden Anträge sind mit der Tagesordnung zu übermitteln. Der/Die Versammlungsleiter/-in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 16 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstands,
  2. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands,
  3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand,
  4. Entgegennahme der Kassenprüfberichte,
  5. Entgegennahme der Berichte von gegebenenfalls besonderen Beauftragten oder Vertreter(inne)n,
  6. Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
  7. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands,
  8. Wahl der Kassenprüfer/-innen,
  9. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins,
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands.
  11. Beschlussfassung über die Änderung oder Neufassung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung oder Fusion des Vereins,
  12. Aussprache und Beschlussfassung über ein auszuschließendes oder zu streichendes Mitglied, das Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, Gesamtvorstands, Jugendvorstands oder Seniorenvorstands ist,
  13. Beschlussfassung über fristgerecht eingereichte Anträge

§ 17 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn

  1. das Interesse des Vereins es erfordert, 
  2. ein gefasster Beschluss des geschäftsführenden Vorstands vorliegt,
  3. die Einberufung von mindestens 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.

2) Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.

3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 15 entsprechend.

§ 18 – Geschäftsführender Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 26 BGB (Vorstand).

2) Der geschäftsführende Vorstand muss mindestens bestehen aus:

  1. dem/der 1. Vorsitzenden 
  2. dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden (Finanzen)
  3. dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden (Hallensport
  4. dem/der 3. stellvertretenden Vorsitzenden (Außensport)

3) Weiterhin kann der geschäftsführende Vorstand zusätzlich und maximal bestehen aus:

  1. dem/der 4. stellvertretenden Vorsitzenden, (Sportkoordination)
  2. dem/der 5. stellvertretenden Vorsitzenden, (Öffentlichkeitsarbeit)
  3. dem/der 6. stellvertretenden Vorsitzenden, (Mitgliederverwaltung)

4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der/die 1.Vorsitzende oder der/die 1. stellv. Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten.

5) Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist unzulässig.

6) In geraden Jahren werden durch die Mitgliederversammlung gewählt:

  1. der/die 1. Vorsitzende,
  2. der/die 2. stellv. Vorsitzende,
  1. der/die 4. stellv. Vorsitzende,
  2. der/die 6. stellv. Vorsitzende,

In ungeraden Jahren werden durch die Mitgliederversammlung gewählt:

  1. der/die 1. stellv. Vorsitzende,
  2. der/die 3. stellv. Vorsitzende,
  3. der/die 5. Stellv. Vorsitzende.

7) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

8) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

9) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neues Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie die Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen durch Beschluss eine/-n Nachfolger/-in kommissarisch bestimmen. Auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist das Amt neu zu besetzen. Der/Die kommissarische Nachfolger/-in tritt in die Rechte und Pflichten eines gewählten Vorstandsmitgliedes ein und hat damit ebenfalls ein Stimmrecht.

10) Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch vier Mal im Jahr. Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands können entweder real als Präsenzsitzung oder virtuell als Onlinesitzung per Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Eine Kombination von Präsenz- und Onlinesitzung (Hybrid-Sitzung) ist möglich, indem den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzsitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Sitzungen werden durch den/die Vorsitzende/-n oder eine durch ihn/sie beauftragte Person einberufen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstands je eine Stimme. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den/die Vorsitzende/-n oder eine durch ihn/sie beauftragte Person einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind darunter der/die 1. Vorsitzende, bei dessen /deren Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu protokollieren. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail, per Telefon- oder per Videokonferenz fassen, wenn mindestens mehr als 50 % der gewählten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands an der Beschlussfassung per E-Mail, Telefon- oder Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. 

12) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 19 – Gesamtvorstand

1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
  2. den Abteilungsleitungen,
  3. dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendvorstands,
  4. dem/der Freiwilligendienst-Leistenden,
  5. gegebenenfalls weiteren vom geschäftsführenden Vorstand berufenen Mitgliedern, die nicht unter die Ämter des § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallen.

2) Der/Die Freiwilligendienst-Leistende (Freiwilliges Soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst) wird vom geschäftsführenden Vorstand beim zuständigen Träger angestellt, sofern der Verein vom Träger als Einsatzstelle anerkannt ist und die Stelle durch eine/-n Interessenten/Interessentin besetzt werden kann. Er/Sie hat in der Sitzung des Gesamtvorstands eine Stimme.

3) Aufgaben des Gesamtvorstands sind insbesondere:

  1. die Aufrechterhaltung sowie die Planung, Durchführung und Auswertung des Trainings-, Übungs-, Spiel- und Wettkampfbetriebs, von Maßnahmen, Projekten sowie von Veranstaltungen,
  2. die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
  3. der Austausch, die Beratung, die Meinungsbildung und die Themenfindung,
  4. die Information, der Kontakt und die Kommunikation.
  5. die Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands bei seinen Tätigkeiten

4) Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Sitzung des Gesamtvorstands je eine Stimme mit Ausnahme der unter § 18 Abs. 1 Nr. 5 und 6 genannten Personenkreise. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den/die Vorsitzende/-n oder eine durch ihn/sie beauftragte Person einberufen. Der Gesamtvorstand ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Gesamtvorstand tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen. Der Gesamtvorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail, per Telefon- oder per Videokonferenz fassen, wenn mindestens mehr als 50 % der Mitglieder des Gesamtvorstands an der Beschlussfassung per E-Mail, Telefon- oder Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.

5) Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

6) Die Beschlüsse des Gesamtvorstands sind zu protokollieren.

§ 20 – Sportjugend

1) Die Sportjugend im SV Büren 2010 e. V. ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2) Die Sportjugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des SV Büren 2010 e. V. selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins eigenständig.

3) Organe der Sportjugend sind:

  1. die Jugendversammlung,
  2. der Jugendvorstand,

4) Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Jugendvorstands werden auf der Jugendversammlung gewählt. Sie sind Mitglieder des Gesamtvorstands. Die Mitglieder des Jugendvorstands dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sein.

5) Einzelheiten regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 21 – Abteilungen

1) Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand kann die Gründung und die Schließung von Abteilungen beschließen.

2) Die Abteilungsleitungen werden auf den jeweiligen Abteilungsversammlungen mit der in der jeweiligen Abteilungsordnung festgelegten Dauer gewählt oder, sofern eine Abteilung keine Abteilungsversammlung abhält oder keine Abteilungsordnung beschlossen hat, vom geschäftsführenden Vorstand berufen. Die Wahl einer Abteilungsleitung durch eine Abteilungsversammlung hat Vorrang vor der Berufung einer Abteilungsleitung durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Abteilungen sind angehalten, Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsleitungen sind Mitglieder des Gesamtvorstands.

3) Der geschäftsführende Vorstand kann eine Abteilungsleitung durch Beschluss abberufen. Die betroffene Abteilungsleitung ist vorher anzuhören.

4) Die Abteilungen können sich nach Vorgaben dieser Satzung eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 22 – Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen die Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 22 Nr. 3 EStG oder § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine/-n Geschäftsstellenleiter/-in und/oder Mitarbeiter/-innen für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter(inne)n bzw. Trainer(inne)n und Helfer(inne)n abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der/die Vorsitzende.

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter/-innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit im Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter/-innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandsentschädigungen festsetzen.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 23 – Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand, Gesamtvorstand oder Jugendvorstand angehören dürfen.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer/-innen beträgt zwei Jahre. Der/Die 1. Kassenprüfer/-in wird in geraden Jahren, der/die 2. Kassenprüfer/-in in ungeraden Jahren gewählt. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den geschäftsführenden Vorstand beauftragen.

3) Die Kassenprüfer/-innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer/-innen sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Kopien von Unterlagen dürfen nicht gefertigt werden. Die Kassenprüfer/-innen beantragen in der Mitgliederversammlung bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands.

  • 24 – Weitere Mitarbeiter

1) Weitere Mitarbeiter/-innen des Vereins sind insbesondere:

  1. die Übungsleiter/-innen, Trainer/-innen, Betreuer/-innen und Helfer/-innen,
  2. die Schiedsrichter/-innen und Kampfrichter/-innen,
  3. der/die Beauftragte für Breitensport und Gesundheit,
  4. der/die Beauftragte für Datenschutz,
  5. der/die Freiwilligendienst-Leistende,
  6. der/die Beauftragte für Kinder, Kindertagesstätten und Ganztag,
  7. die Mitgliederverwalter/-innen,
  8. die Platzwarte,
  9. der/die Beauftragte für Sportabzeichen,

2) Bei Bedarf oder aus aktuellem Anlass können weitere Beauftragte mit spezifischen Aufgabenfeldern oder Themenbereichen vom geschäftsführenden Vorstand ernannt werden.

3) Es soll durch geeignete Maßnahmen, Projekte und Veranstaltungen gewährleistet werden, dass alle weiteren Mitarbeiter/-innen über die Geschehnisse im Verein und in der Sportjugend informiert werden.

§ 25 – Vereinsordnungen

1) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

  1. Beitragsordnung,
  2. Ehrenordnung,
  3. Finanzordnung,
  4. Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand

2) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, durch Beschluss eine Geschäftsordnung für den Gesamtvorstand zu erlassen.

3) Die Jugendversammlung entscheidet über die Jugendordnung nach Vorgaben dieser Satzung.

4) Die Abteilungen entscheiden über die jeweilige Abteilungsordnung nach Vorgaben dieser Satzung. Die Abteilungsordnungen bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands.

5) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Paragrafen der Satzung können durch die Ordnungen nicht außer Kraft gesetzt werden.

6) Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden, die der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands bedürfen.

§ 26 – Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger/-innen, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 27 – Grundsätze der Datenerhebung und Datenverarbeitung im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind, zum Beispiel Speicherung von Telefon- und Faxnummern oder E-Mail-Adressen einzelner Mitglieder, und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

2) Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke vornehmlich der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern und dem Verein sowie der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.

3) Um die Aktualität der gemäß § 30 Abs. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder des Vereins verpflichtet, Veränderungen umgehend der Mitgliederverwaltung oder einem vom Verein mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen.

4) Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftrage Dritte sind bei der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung, Veränderung und Übermittlung der Daten an die Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden soll und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein ein Informationssystem gemeinsam
mit einem Dachverband oder anderen Verbänden nutzt und betreibt. Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendig und aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berücksichtigt werden.

5) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
1.   das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
2.   das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
3.   das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
4.   das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
5.   das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
6.   das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO,
7. das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

6) Als Mitglied
1. des Gemeindesportverbandes Lotte e. V.,
2. des Kreissportbundes Steinfurt e. V.,
3. der für die betriebenen Sportarten zuständigen Sportfachverbänden

ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den jeweiligen Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben, zum Beispiel Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, die vollständige Anschrift mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse, zum Beispiel Torschützen, und besondere Ereignisse, zum Beispiel Platzverweise und so weiter, an den Verband.

7) Der geschäftsführende Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren, von Veranstaltungen sowie Feierlichkeiten auf der Homepage des Vereins und in den sozialen Medien bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ligaspielen und Vereinsturnierergebnissen. Nur Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, bekommen eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt der geschäftsführende Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Anschriften nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, eine Mitgliederliste mit Namen und Anschriften der Mitglieder an den/die Antragsteller/-in aus.

8) Der Verein informiert die Tagespresse über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Homepage des Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

9) Der Verein hat Kooperationsvereinbarungen mit Betreuungs- und Bildungseinrichtungen in der Gemeinde Lotte abgeschlossen. Er übermittelt einmal im Jahr eine Liste der Mitglieder an die oben genannten Kooperationspartner, die den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum enthält. Ein Mitglied kann der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt.

10) Beim Austritt werden Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten und Bankverbindung des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den geschäftsführenden Vorstand aufbewahrt.

11) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter(inne)n oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

12) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand eine/-n Beauftragte/-n für Datenschutz für die Dauer von zwei Jahren. 

  1. Schlussbestimmungen

§ 28 – Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der/die Vorsitzende und der/die 1. stellvertretende Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Lotte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden gemeinnützigen Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

§ 29 – Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 22.11.2022 neugefasst.

 

2) Diese Satzung tritt unmittelbar mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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